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Designgesetz

 

Das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design, kurz Designgesetz (früher Geschmacksmustergesetz), ist eine deutsche Rechtsvorschrift, die Designs begrifflich definiert und konkret schützt.

Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Design 1. die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt; 2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis; 3. ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann; 4. ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur; 5. gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.

Die aktuelle Fassung stammt weitgehend vom 12. März 2004, sie löste das alte Geschmacksmustergesetz aus dem Jahr 1876 und das Schriftzeichengesetz von 1981 ab. Ergänzt wird sie durch die Designverordnung (DesignV) vom 2. Januar 2014 (früher «Geschmacksmusterverordnung»).

Darüber hinaus existiert die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) vom 6. März 2002. Sie ermöglicht die Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. © Königsdorfer Medienhaus, Frechen (René Zey)

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